Gestützt auf die wenigen vom Anzeiger vorhandenen Informationen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Rechnung krass übersetzt sei. Die Aufsichtsbehörde machte den Anzeiger darauf aufmerksam, dass bei CHF 1'000.00 übersteigenden Rechnungen die Möglichkeit bestehe, beim Sekretariat des BAV ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.