Es stehe dem Anzeiger frei, eine detaillierte Anzeige unter Aufführung der Berufsregelverletzungen einzureichen. In Bezug auf die Bemängelung der Honorarnote hielt die Gerichtsschreiberin fest, dass die Höhe des Honorars nur bei krass übersetzten Honorarforderungen Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilde und grundsätzlich für die Überprüfung der Angemessenheit der Richter zuständig sei. Gestützt auf die wenigen vom Anzeiger vorhandenen Informationen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Rechnung krass übersetzt sei.