Allerdings liege nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt bestehe. Die bloss abstrakte Möglichkeit eines solchen genüge nicht. Gestützt auf die wenigen vom Anzeiger vorhandenen Informationen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Es stehe dem Anzeiger frei, eine detaillierte Anzeige unter Aufführung der Berufsregelverletzungen einzureichen.