2. Mit Mail vom 27.10.2016 erläuterte die Gerichtsschreiberin der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Anzeiger, dass im Rahmen der Disziplinaraufsicht nur in Fällen, in welchen anwaltliche Fehlleistungen als Verletzung einer Berufspflicht festgestellt werden, entsprechende Sanktionen ausgesprochen würden. Zu den Berufsregeln der Anwälte gehöre, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie privat oder geschäftlich in Beziehung stehen, meiden. Allerdings liege nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt bestehe.