Zu spät habe er gemerkt, dass D.________, Partner in der Kanzlei des Disziplinarbeklagten, Verwaltungsratspräsident der C.________(Bank) sei. Der Anzeiger gab je einen Link zu den Webseiten der Kanzlei des Disziplinarbeklagten, E.________ (Link), sowie der C.________, E.________ (Link), an und führte aus, dass bei solchen Verflechtungen wohl die Unabhängigkeit nicht mehr garantiert sei. Die Beratung sei entsprechend gewesen und die Kosten ebenfalls.