{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2017-06-20", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2016-213_2017-06-20.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2016_213_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f1b2909fc16d152c1c70f72f8a59aa29121636113ecab84fd986cdcad675a33259be151aaa83ff6d6227f5972d14c4481?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f1b2909fc16d152c1c70f72f8a59aa29121636113ecab84fd986cdcad675a33259be151aaa83ff6d6227f5972d14c4481&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2016_213", "Checksum": "05d26e3e7119bd0be140a8cc6cad1a60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2016 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.06.2017 AA 2016 213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 20.06.2017 AA 2016 213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.06.2017 AA 2016 213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:13", "Checksum": "93d18516eba40f691b4753c01e9879a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.06.2017 AA 2016 213\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 16 213\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2017\n\nBesetzung Oberrichter Christian Trenkel (Präsident), Oberrichter Jürg Bähler,\nGerichtspräsident Roland Richner, Fürsprecher Didier Nobs, Fürsprecher Thomas Müller (Referent),\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 20. Oktober 2016\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nDie Übernahme eines Mandats stellt eine Berufsregelverletzung dar, wenn der Kanzleipartner Verwaltungsratspräsident der Gegenseite ist.\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Am 20.10.2016 gelangte A.________ (nachfolgend Anzeiger) über das Internet-\nKontaktformular an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und beschwerte sich über Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Zur Begründung führte er aus, er habe im Jahr 2016 einen Rechtsstreit mit der\nC.________ (Bank) gehabt und in diesem Zusammenhang die Dienste des Disziplinarbeklagten in Anspruch genommen. Zu spät habe er gemerkt, dass\nD.________, Partner in der Kanzlei des Disziplinarbeklagten, Verwaltungsratspräsident der C.________(Bank) sei. Der Anzeiger gab je einen Link zu den Webseiten der Kanzlei des Disziplinarbeklagten, E.________ (Link), sowie der\nC.________, E.________ (Link), an und führte aus, dass bei solchen Verflechtungen wohl die Unabhängigkeit nicht mehr garantiert sei. Die Beratung sei entsprechend gewesen und die Kosten ebenfalls.\n\n2. Mit Mail vom 27.10.2016 erläuterte die Gerichtsschreiberin der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Anzeiger, dass im Rahmen der Disziplinaraufsicht nur in Fällen, in\nwelchen anwaltliche Fehlleistungen als Verletzung einer Berufspflicht festgestellt\nwerden, entsprechende Sanktionen ausgesprochen würden. Zu den Berufsregeln\nder Anwälte gehöre, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie privat oder geschäftlich in Beziehung stehen,\nmeiden. Allerdings liege nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt bestehe.\nDie bloss abstrakte Möglichkeit eines solchen genüge nicht. Gestützt auf die wenigen vom Anzeiger vorhandenen Informationen könne nicht abschliessend beurteilt\nwerden, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Es stehe dem Anzeiger frei, eine detaillierte Anzeige unter Aufführung der Berufsregelverletzungen\neinzureichen. In Bezug auf die Bemängelung der Honorarnote hielt die Gerichtsschreiberin fest, dass die Höhe des Honorars nur bei krass übersetzten Honorarforderungen Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilde und grundsätzlich für die\nÜberprüfung der Angemessenheit der Richter zuständig sei. Gestützt auf die wenigen vom Anzeiger vorhandenen Informationen könne nicht abschliessend beurteilt\nwerden, ob die Rechnung krass übersetzt sei. Die Aufsichtsbehörde machte den\nAnzeiger darauf aufmerksam, dass bei CHF 1'000.00 übersteigenden Rechnungen\ndie Möglichkeit bestehe, beim Sekretariat des BAV ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.\n\n3. Der Anzeiger führte am 31.10.2016 aus, dass der Disziplinarbeklagte ein Mandat\ngegen die C.________(Bank) übernommen habe. Sein Kanzleipartner sei Verwaltungsratspräsident ebendieser Bank. Es könne hier wohl kaum von einem hypothetischen Interessenkonflikt gesprochen werden. Er finde, dass ihm zumindest der\nKostenvorschuss erstattet werden müsste.\n\n2\n4. Am 8.11.2016 gab die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Kenntnis\nvom Schreiben des Anzeigers und setzte ihm Frist bis am 30.11.2016 an, um kurz\nzu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen.\n\n"}