Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 16 213 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Christian Trenkel (Präsident), Oberrichter Jürg Bähler, Gerichtspräsident Roland Richner, Fürsprecher Didier Nobs, Für- sprecher Thomas Müller (Referent), Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 20. Oktober 2016 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Die Übernahme eines Mandats stellt eine Berufsregelverletzung dar, wenn der Kanzlei- partner Verwaltungsratspräsident der Gegenseite ist. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 20.10.2016 gelangte A.________ (nachfolgend Anzeiger) über das Internet- Kontaktformular an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und beschwer- te sich über Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Zur Be- gründung führte er aus, er habe im Jahr 2016 einen Rechtsstreit mit der C.________ (Bank) gehabt und in diesem Zusammenhang die Dienste des Diszi- plinarbeklagten in Anspruch genommen. Zu spät habe er gemerkt, dass D.________, Partner in der Kanzlei des Disziplinarbeklagten, Verwaltungsratsprä- sident der C.________(Bank) sei. Der Anzeiger gab je einen Link zu den Websei- ten der Kanzlei des Disziplinarbeklagten, E.________ (Link), sowie der C.________, E.________ (Link), an und führte aus, dass bei solchen Verflechtun- gen wohl die Unabhängigkeit nicht mehr garantiert sei. Die Beratung sei entspre- chend gewesen und die Kosten ebenfalls. 2. Mit Mail vom 27.10.2016 erläuterte die Gerichtsschreiberin der Anwaltsaufsichts- behörde dem Anzeiger, dass im Rahmen der Disziplinaraufsicht nur in Fällen, in welchen anwaltliche Fehlleistungen als Verletzung einer Berufspflicht festgestellt werden, entsprechende Sanktionen ausgesprochen würden. Zu den Berufsregeln der Anwälte gehöre, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klient- schaft und Personen, mit denen sie privat oder geschäftlich in Beziehung stehen, meiden. Allerdings liege nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann eine un- zulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt bestehe. Die bloss abstrakte Möglichkeit eines solchen genüge nicht. Gestützt auf die weni- gen vom Anzeiger vorhandenen Informationen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Es stehe dem An- zeiger frei, eine detaillierte Anzeige unter Aufführung der Berufsregelverletzungen einzureichen. In Bezug auf die Bemängelung der Honorarnote hielt die Gerichts- schreiberin fest, dass die Höhe des Honorars nur bei krass übersetzten Honorar- forderungen Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilde und grundsätzlich für die Überprüfung der Angemessenheit der Richter zuständig sei. Gestützt auf die weni- gen vom Anzeiger vorhandenen Informationen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Rechnung krass übersetzt sei. Die Aufsichtsbehörde machte den Anzeiger darauf aufmerksam, dass bei CHF 1'000.00 übersteigenden Rechnungen die Möglichkeit bestehe, beim Sekretariat des BAV ein Schlichtungsverfahren ein- zuleiten. 3. Der Anzeiger führte am 31.10.2016 aus, dass der Disziplinarbeklagte ein Mandat gegen die C.________(Bank) übernommen habe. Sein Kanzleipartner sei Verwal- tungsratspräsident ebendieser Bank. Es könne hier wohl kaum von einem hypothe- tischen Interessenkonflikt gesprochen werden. Er finde, dass ihm zumindest der Kostenvorschuss erstattet werden müsste. 2 4. Am 8.11.2016 gab die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Kenntnis vom Schreiben des Anzeigers und setzte ihm Frist bis am 30.11.2016 an, um kurz zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. 5. Der Disziplinarbeklagte reichte am 29.11.2016 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass der Anzeiger ihn um eine Auskunft zu Rechten und Pflichten aus Hypo- thekardarlehensverträgen ersucht habe. Aus der ihm zur Verfügung gestellten Kor- respondenz zwischen ihm und der Bank sei hervorgegangen, dass unterschiedli- che Auffassungen hinsichtlich Auslegung und Erfüllung der Verträge und nament- lich zur Zinspflicht bestanden. Seine Aufgabe sei es gewesen, zu klären und dem Anzeiger mitzuteilen und zu erklären, welche Auffassung zutreffend sei. Er sei we- der Vertreter in einem Verfahren gewesen, noch habe oder habe er Kenntnis von einem Verfahren der Parteien gehabt. Von einem Rechtsstreit sei im Rahmen sei- nes Auftrages zur Beurteilung der Standpunkte nicht die Rede gewesen, ebenso wenig von einem Mandat gegen die C.________(Bank). Bevor er beauftragt wor- den sei, seien in der Sache und der Korrespondenz die Hypothekarschuldner und die Kundenberaterschaft der Bank involviert gewesen und nicht die Bankleitung oder gar der Verwaltungsrat. Er habe oder habe keine Kenntnis vom weiteren Ver- lauf des Verhältnisses der Parteien und davon gehabt, ob weitere Korrespondenz geführt worden sei und ob Verfahren angehoben oder geführt worden seien. Seine Rechtsauskunft zu Vertragsauslegung und -erfüllung sowie den Standpunkten der Beteiligten sei ohne jede Interessenkollision ergangen. Er sei bei seinen Abklärun- gen und der Auskunft für dieses gewöhnliche, rein operative Bankgeschäft in keiner Weise in seiner Unabhängigkeit und der Interessenwahrnehmung für den Anzeiger beeinträchtigt gewesen. Er habe seine Berufspflichten hinsichtlich der Abklärung und Auskunft erfüllt und dafür eine tarifgemässe detaillierte und moderate Honorar- rechnung gestellt. 6. Mit Verfügung vom 6.01.2017 eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde gestützt auf die Anzeige vom 20.10.2016 ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Sie stellte fest, dass der Disziplinar- beklagte am 24.06.2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen worden war und somit der Aufsicht im Sinne von Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) unterstehe. Der Disziplinarbeklagte wurde eingeladen, der Anwaltsaufsichtsbehörde innert 21 Tagen eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzurei- chen. 7. Am 27.01.2017 reichte der Disziplinarbeklagte eine detaillierte Stellungnahme ein. Er legte Kopien aller ihm vom Anzeiger zugestellten Unterlagen bei. Der Disziplinarbeklagte stellt fest, dass der Anzeiger den Sachverhalt in seiner An- zeige vom 20.10.2016 anders und neu darstelle als ihm gegenüber anlässlich der telefonischen Mandatserteilung am 26.02.2016. Es sei keine Rede gewesen von einem Rechtsstreit. Er hätte und habe keine Kenntnis von einem Rechtsstreit ge- habt. Am 24.02.2016 habe ihm der Anzeiger per Mail Unterlagen zugestellt. Erst dadurch sei ihm bekannt geworden, dass in einem Hypothekarverhältnis mit der 3 C.________(Bank) Fragen und Differenzen bestanden. Der Anzeiger habe sodann am 26.02.2016 sein Mandat erteilt, seine Fragen gestellt und um Auskunft zu Rechten und Pflichten aus den Hypothekardarlehensverträgen zwischen seiner Schwester, ihm und der C.________(Bank) ersucht. Die Standpunkte resp. Fragen der Schuldnerschaft und der Bank seien in den Schreiben vom 10./27.05.2015 so- wie 25.06./03.07.2015 abgebildet. Der Anzeiger habe um die Meinung resp. Rechtsauffassung des Disziplinarbeklagten zu den Standpunkten gebeten. Diese habe er dem Anzeiger mit Mail vom 10.03.2016 und telefonisch am 21.02.2016 mitgeteilt. Er habe mit dem Anzeiger ausschliesslich telefonischen und Mail- Kontakt gehabt. Das erteilte Mandat sei beschränkt gewesen auf die Prüfung und Einschätzung der Rechtslage und die Kundgabe dieser Beurteilung. Namentlich sei es nicht ein Mandat zur Führung eines Rechtsstreits gegen die C.________(Bank) gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Mandatierung sei aus den Unterlagen des Anzeigers zwei- felsfrei hervorgegangen, dass die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien ausschliesslich das übliche Hypothekargeschäft der Bank betroffen hätten, worin weder die Bankleitung noch der Verwaltungsrat involviert gewesen sei. Der Diszi- plinarbeklagte wiederholt, dass er vom weiteren Verlauf des Verhältnisses zwi- schen den Parteien, von allfälliger weiterer Korrespondenz und davon, ob ein Ver- fahren angehoben oder geführt worden sei, keine Kenntnis gehabt habe oder habe. Der Disziplinarbeklagte führt aus, es sei ihm als pflichtbewusstem Fürsprecher zu- zutrauen, in Kenntnis und mit Rücksicht auf die Berufsregeln für einen Klienten ei- ne Rechtslage zu beurteilen, auch wenn dabei eine Partei beteiligt sei, deren Ver- waltungsratspräsident der Bürokollege sei. Dies gelte namentlich für den zur Rede stehenden Fall, da dieser lediglich ein übliches sachlich beschränktes Hypothekar- geschäft betreffe, in welches weder Bankleitung noch Verwaltungsrat involviert sei- en. Die Prüfung der Rechtslage habe sich in keiner Weise gegen die Vertragspartei des Anzeigers gerichtet, nicht durch Korrespondenz und nicht im Rahmen von Ver- fahren. Er habe den Anzeiger aufgrund des erteilten Mandats für die Prüfung der Rechtslage unabhängig und ausschliesslich in dessen Interesse beraten und sei dabei in keiner Weise in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt gewesen. Ihm sei die Abwägung der Frage, ob mit einem Mandat die uneingeschränkte Interessenwah- rung beeinträchtigt werde, zuzutrauen. In diesem Fall sei er ohne weiteres in der Lage gewesen, die Rechtslage zu beurteilen und diese Beurteilung dem Anzeiger mitzuteilen. 8. In den Akten findet sich ferner ein Mail vom 10.03.2016. Damit teilte der Disziplina- rbeklagte dem Anzeiger mit, dass er nach erfolgter Prüfung der Sache bis jetzt kei- ne Mitteilung machen könne, die aussichtsreiche Möglichkeiten im Sinne seines Begehrens und gegen die Bank eröffne. Damit wolle er sich aber noch nicht zufrie- dengeben und deshalb nochmals "über die Bücher" gehen. 9. Der Honorarnote vom 19.09.2016 lässt sich entnehmen, dass das Mandat vom 23.02.2016 bis 22.03.2016 dauerte. Der Disziplinarbeklagte stellte insgesamt 3 Stunden à CHF 270.00, ausmachend CHF 810.00, in Rechnung. Die Auslagen be- 4 liefen sich auf CHF 61.90. Zuzüglich 8 % MwSt. resultierte eine Honorarsumme von CHF 941.65. 10. Gemäss dem Handelsregisterauszug gehört D.________ seit dem Jahr 2004 dem Verwaltungsrat der C.________(Bank) an und ist seit 2007 dessen Präsident. II. Zuständigkeit 11. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 KAG gegeben, denn der Diszipli- narbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. III. Würdigung 12. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1.06.2002 im BGFA geregelt. Die Um- schreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kanto- nale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E. 3). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig her- angezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (WALTER FELLMANN, in: FellmannZindel, Kommentar zum Anwalts- gesetz, Zürich 2011, 2. Auflage, N 4 zu Art. 12 BGFA). 13. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA vermeiden die Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Inter- essen eines Klienten übernommen und dadurch Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen, ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interes- sen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegen- stehen. Der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejeni- gen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 24.08.2015 AA 14 50; FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017, N 346; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 84 zu Art. 12 BGFA; ALEXANDER BRUNNER/MATTHIAS-CHRISTOPH HENN/KATHRIN KIESI, Anwaltsrecht, S. 124 N 146). Der Anwalt hat ausschliesslich im Interesse des Klienten tätig zu sein. Dem kann er nur nachleben, wenn keine widersprechenden Loyalitäten abverlangt werden. Der Anwalt muss frei sein von jeglicher Bindung, die eine Mandatsführung im ausschliesslichen Interesse des Klienten beeinträchtigt (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N 776). Die Vermeidung von Interessenkollisionen ist auch Ausfluss der General- klausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben (BGE 141 IV 257 E. 2C = Praxis 2016 Nr. 20; BGE 134 II 108 E. 3). 5 Ein abstrakter Interessenkonflikt ist nicht hinreichend. Art. 12 lit. c BGFA verbietet lediglich einen konkreten Interessenkonflikt (BGE 2C_688/2009 E. 3.5; 141 IV 257 E. 2.2; FELLMANN, Anwaltsrecht, N 348 und 354, derselbe, Kommentar, N 87 zu Art. 12 BGFA). Nicht erforderlich ist, dass sich der Konflikt bereits zum Nachteil ei- nes Klienten ausgewirkt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst. Es genügt, dass ein Anwalt sich auf ein solches Verhältnis eingelassen hat (BRUN- NER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 127 N 161). Ein Interessenkonflikt kann sich auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet sind. Denn Anwälte unterhalten nicht nur zu Klienten ge- schäftliche Beziehungen. Vorausgesetzt wird indessen eine Bindung, die nahelegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Person Rück- sicht nimmt, so dass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beein- trächtigt wird. Aus diesem Grund kann auch eine Organfunktion, etwa die Tätigkeit als Verwaltungsrat, Interessenkollisionen begründen. Amtet ein Anwalt als formell bestelltes oder faktisches Organ einer juristischen Person, muss er primär die In- teressen dieser juristischen Person wahren (Art. 717 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]). Ein Anwalt gerät daher in einen In- teressenkonflikt, wenn er ein Mandat führt, das im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft steht (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 347; derselbe, Kommentar, N 84a zu Art. 12 BGFA). Nach Art. 717 OR haben die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit al- ler Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wah- ren. Dies bedeutet, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates seine eigenen Interes- sen und diejenigen von ihm nahestehenden Personen hinter die Interessen der Gesellschaft zu stellen hat. Dabei geht es insbesondere darum, diejenigen Verhal- tensweisen von Verwaltungsratsmitgliedern zu verhindern, bei denen typischerwei- se eigene Interessen mit denjenigen der Aktiengesellschaft kollidieren (ROLF WAT- TER/KATJA ROTH PELLANDA, BSK-OR, N 15 zu Art. 717 OR). Ein Organ darf deshalb als Anwalt kein Mandat führen, das sich gegen die Gesell- schaft richtet. Der sich aus einer solchen Konstellation ergebende Loyalitätskonflikt ist evident, da sich die Pflicht zur ausschliesslichen Interessenwahrung des Klien- ten und die Interessenwahrungspflicht als Organ der Gesellschaft ausschliessen. Ein Anwalt, der ein Mandat annimmt, welches die Gesellschaft betrifft, dessen Or- gan er ist, unterliegt damit nicht einem abstrakten, sondern einem konkreten Inter- essenkonflikt (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 127 N 160; BGE 2C_814/2014 E. 4.1.5). Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In die- sem Fall dürfen sie in der gleichen Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Inter- essen vertreten (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 356; derselbe, Kommentar, N 88 zu Art. 12 BGFA; BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 128 N 163). 14. Es ist erstellt, dass D.________, Partner des Disziplinarbeklagten, zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Mandates Präsident des Verwaltungsrats der 6 C.________(Bank) war. Als Organ dieser Bank hat D.________ deren Interessen umfassend zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). D.________ wäre es deshalb in jedem Fall untersagt gewesen, ein Mandat, welches sich gegen die C.________(Bank) richtet, anzunehmen, selbst wenn dies nur beratend gewesen wäre. Dies trifft selbst dann zu, wenn weder die Bankleitung noch der Verwaltungsrat in ein Ge- schäft involviert ist, da eine umfassende Interessenwahrungspflicht besteht. Der Disziplinarbeklagte gehört mit D.________ einer Kanzleigemeinschaft an. Hin- sichtlich der Interessenkonflikte werden diese als Einheit betrachtet. Der Disziplina- rbeklagte durfte ein Mandat gegen die C.________(Bank) damit ebenfalls nicht an- nehmen, unabhängig davon, ob der Verwaltungsrat in dieses Geschäft involviert war oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob der Disziplinarbeklagte weiss oder gewusst hat, ob schliesslich weitere Korrespondenz geführt worden ist oder ob Ver- fahren angehoben oder geführt worden sind und er lediglich eine Rechtsauskunft zur Vertragsauslegung und -erfüllung gegeben hat. Aus dem Mail vom 10.03.2016 ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte vertieft prüfen wollte, ob der Anzeiger mit Aussicht auf Erfolg gegen die Bank vorgehen könne. Mit anderen Worten sollte er seinem Klienten aufzeigen, ob und allenfalls wie er gegen die C.________(Bank) vorgehen kann, deren Präsident des Verwaltungsrates sein Büropartner war. Der Interessenkonflikt ist damit evident. Unerheblich ist, ob sich der Disziplinarbeklagte dabei in der Lage fühlte, die Rechtslage unabhängig zu beurteilen. Massgebend ist nicht der subjektive Eindruck, sondern die Tatsache, dass eine hinreichende Kon- fliktsituation gegeben war. Der Disziplinarbeklagte hat sich damit in einen unzuläs- sigen Interessenkonflikt begeben und gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen. 15. Der Anzeiger macht weiter sinngemäss geltend, das Honorar sei zu hoch. Das Stellen einer klar übersetzten Honorarnote verletzt Art. 12 lit. a BGFA. Die Höhe des Honorars bildet jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung geht, so etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrages fordert (FELLMANN, Kommentar, N 26b zu Art. 12 BGFA). Zuständig für die Überprüfung der Angemes- senheit der geforderten Vergütung ist grundsätzlich der Richter. Die Aufsichts- behörde hat nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt ist (FELLMANN, Kommentar, N 169 zu Art. 12 BGFA). Der Disziplinarbeklagte verrechnete einen Aufwand von 3 Stunden zu CHF 270.00. Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise für ein krass übersetztes Honorar, weshalb hinsichtlich der diesbezüglichen Vorwürfe auch formell kein Disziplinarver- fahren eröffnet wurde. 16. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine disziplinarisch relevante Ver- letzung von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 17. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. Disziplinarmassnahmen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen (BGE 106 Ia 121). Mass- gebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das 7 berufliche Vorleben des Anwaltes. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin inner- halb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu ei- nem standeskonformen Verhalten zu veranlassen (THOMAS POLEDNA, in: FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, 2. Auflage, N 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; FELLMANN, Anwaltsrecht, N 743 f.). Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Der Disziplinarbeklagte hat ein Mandat angenommen, das sich gegen die C.________(Bank) richtete, deren Verwaltungsratspräsident sein Büropartner war. Er hat im Wissen um diesen Um- stand das Mandat angenommen und dem Anzeiger Wege aufzeigen wollen, wel- che möglichen Vorgehensweisen gegen die C.________(Bank) bestehen. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Eine Ver- warnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem der Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint angesichts der Schwere des Verstosses nicht als hinreichend. Ein Verweis ist an- gemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Disziplinarbeklagte seit dem Eintrag ins Anwaltsregister im Jahr 2002 nie disziplinarisch bestraft worden ist. 18. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 19. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens nur dann mitgeteilt, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Der Anzeiger stellte keinen entsprechenden Antrag. Somit wird ihm die Art der Erledigung des Ent- scheides nicht mitgeteilt. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA ein Verweis erteilt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF1‘500.00, werden dem Disziplinarbe- klagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Bern, 20. Juni 2017 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 22. Juni 2017) Der Präsident: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 9