3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 4. Der Disziplinarbeklagte hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung. 5. Dem Disziplinarbeklagten zu eröffnen. 6. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 7. Dezember 2018 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler