47. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 3‘000.00 bestimmt. 48. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 20 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die prozessualen Anträge des Disziplinarbeklagten werden abgewiesen. 2. Rechtsanwalt A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA verwarnt.