a BGFA geschützte Rechtsgut, nämlich den Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Ganges der Rechtspflege, verletzt. Der Disziplinarbeklagte handelte mit Vorsatz, führt er doch selber aus, er habe aus prozesstaktischen Überlegungen den effektiven Sachverhalt erst anlässlich des zweiten Vortrages vorbringen wollen, wobei für ein derartiges Vorgehen «kein prozesstaktischer Anlass» bestand. Mit dem wahren Sachverhalt hätte der Disziplinarbeklagte im Interesse seines Mandanten ohne weiteres dartun können, dass dieser die Vereinbarung nur unter Druck unterzeichnet hatte.