19 46. Objektiv liegt ein schwerer Verstoss vor. Der Disziplinarbeklagte hat ein Mandat mit verpönten Mitteln geführt. Er hat damit das durch Art. 12 lit. a BGFA geschützte Rechtsgut, nämlich den Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Ganges der Rechtspflege, verletzt.