Immerhin hat auch die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass es sich zumindest um eine einfache falsche Angabe handelt. Dieses Vorgehen kann auch nicht als im Interesse seines Klienten liegend gesehen werden, um dessen Ansprüche bestmöglich zu wahren. Der Disziplinarbeklagte hätte ohne weiteres den effektiven Ablauf schildern können und damit die Drucksituation, unter der die Klientschaft stand, zielführender belegen können. Ein begründeter Anlass für dieses Verhalten findet sich nicht. Der Disziplinarbeklagte hat damit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.