221). Wenn der Disziplinarbeklagte in Ziffer 10 der Klageschrift daher von einer Stundungsvereinbarung schreibt und direkt anschliessend (immer noch unter Ziffer 10) als Beweismittel die Stundungsvereinbarung gemäss Klagebeilage 11 offeriert, kann er offensichtlich nur diese in den vorangehenden Ausführungen gemeint haben. Der Disziplinarbeklagte hat damit positiv störend auf den Gang der Rechtspflege eingewirkt, indem er hinsichtlich einer Beweisquelle bewusst falsche Aussagen gemacht hatte. Immerhin hat auch die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass es sich zumindest um eine einfache falsche Angabe handelt.