Aufsichtsrechtlich ist von Bedeutung, dass der Disziplinarbeklagte mit verpönten Mitteln einen Prozess zu führen suchte und damit das Vertrauen in den geordneten Gang der Rechtspflege untergrub, indem er insinuierte, es sei diese Vereinbarung geschlossen worden. Zwar machte er an der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 geltend, dass in Ziffer 10 der Klage nirgends ausgeführt werde, dass es sich bei der erwähnten Stundungsvereinbarung um Klagebeilage 11 handle.