Dies ist nicht mehr bloss als zulässiges Unterdrücken eines Beweismittels zu bezeichnen, sondern als blanke Lüge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beklagte Partei dies ohne weiteres erkennen und richtigstellen konnte. Aufsichtsrechtlich ist von Bedeutung, dass der Disziplinarbeklagte mit verpönten Mitteln einen Prozess zu führen suchte und damit das Vertrauen in den geordneten Gang der Rechtspflege untergrub, indem er insinuierte, es sei diese Vereinbarung geschlossen worden.