18 insinuierte der Disziplinarbeklagte mit seinen Ausführungen, dass die fragliche Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet worden war. Insbesondere führte er in der Klage aus, dass aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten - nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin - das Konkursbegehren zurückgezogen worden sei. Damit unterstellte er, diese Vereinbarung sei tatsächlich von beiden Parteien unterzeichnet worden. Dies ist nicht mehr bloss als zulässiges Unterdrücken eines Beweismittels zu bezeichnen, sondern als blanke Lüge.