44. Der Disziplinarbeklagte reichte zur Begründung einer Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG eine Vereinbarung ein, welche angeblich aufführte, Zahlungen seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers vereinbart worden. Dies ist eine taugliche Begründung für eine Rückforderungsklage. Der Disziplinarbeklagte verschwieg allerdings, dass diese Vereinbarung nie gegenseitig unterzeichnet und effektiv eine andere ohne den fraglichen Passus abgeschlossen worden war. Der Hinweis, dass keine Unterzeichnung dieser Vereinbarung stattgefunden hatte, erfolgte nicht. Gegenteils