Diese Wertung findet auch ihren Niederschlag in Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Das verlangt vom Anwalt auch, sich gegenüber den Gerichtsbehörden korrekt zu verhalten (BGE 2A.545/2003 E. 3). Der Anwalt darf damit die Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln betreiben (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, § 2 N 260). Dem Anwalt ist es damit verboten, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen, Richter und Behörden etwa durch Auflage unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt irrezuführen