Er nimmt damit eine Aufgabe wahr, ohne deren Erfüllung der Bürger seine Rechtsansprüche häufig nicht durchsetzen könnte und ohne deren Wahrnehmung die Verwirklichung der Rechtsordnung ganz allgemein in Frage gestellt wäre. In diesem Sinne trägt die Anwaltstätigkeit zur Verwirklichung des objektiven Rechts bei, indem davon ausgegangen wird, dass der Richter umso sicherer zum richtigen Urteil findet, je besser die widerstreitenden subjektiven Rechtspositionen vertreten werden. Der Anwalt ist aber weder staatliches Organ noch ein Gehilfe des Richters, sondern ein Interessenvertreter (BGE 106 Ia 100 E. 6b).