41. Vorliegend ist einzig das Disziplinarverfahren AA 16 192 zu beurteilen. Die vom Disziplinarbeklagten im Weiteren vorgebrachten (Mobbing-)Vorwürfe (und damit zusammenhängende angebliche EMRK-Verletzungen) gegen am Verfahren nicht beteiligte (teilweise ehemalige) Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde, Mitglieder des Anwaltsverbands oder Personen der bernischen Justiz und Dritte sowie das angebliche Fehlverhalten von Berufskollegen haben damit keinen direkten Zusammenhang und sind deshalb vorliegend unbeachtlich. V.