40. Schliesslich rügt der Disziplinarbeklagte, dass die Eröffnung der Verfügung vom 31. Oktober 2017 per E-Mail den Vorschriften der Wahrung des Stillschweigens über ein Verfahren nicht genügten (p. 319). Durch die Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers an die betroffenen Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde in einem konkreten Verfahren wird die Schweigepflicht nach Art. 18 KAG nicht verletzt. Auch briefliche Mitteilungen an Anwälte werden an die Kanzleiadresse geschickt. Die Mitarbeitenden Anwaltskanzleien unterstehen ihrerseits der Schweigepflicht.