39. Zudem stellt der Disziplinarbeklagte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Deutsche Sprache (p. 219 ff.). Setzt ein Entscheid besonderes Fachwissen voraus, kann die Behörde Gutachten von Sachverständigen heranziehen. Vorliegend bedürfen die Entscheidgrundlagen jedoch keiner sachverständigen Erhellung. Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde sind der deutschen Sprache mächtig. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Deutsche Sprache ist deshalb abzuweisen.