16 38. Weiter beantragt der Disziplinarbeklagte den Beizug / die Beiladung der europäischen Verbände FBE und CCBE, da der BAV wegen Interessenkollision nicht beigeladen werden könne (p. 201 und 221). Die Beiladung des BAV oder allfälliger anderer Verbände ist weder im BGFA / KAG, noch im VRPG vorgesehen. Nachdem kein derartiges Prozessinstitut vorgesehen ist, ist der diesbezügliche Antrag abzuweisen.