37. Der Disziplinarbeklagte beantragt zudem die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (p. 201). Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich (Art. 31 VRPG) und die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet in geheimer Beratung, wobei sie Entscheide auf dem Zirkulationsweg fassen kann (Art. 17 KAG). Der Antrag ist somit abzuweisen.