Nach Art. 9 Abs. 5 VRPG gelten für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die entsprechenden anfangs geltend gemachten Einwände des Disziplinarbeklagten wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017 rechtskräftig behandelt. Soweit sie erneut geltend gemacht werden, sind sie offensichtlich verspätet.