36. Der Disziplinarbeklagte rügt in seinen Eingaben immer wieder eine Verletzung von Art. 6 EMRK und lehnt mit der entsprechenden Argumentation insb. auch immer wieder die Anwaltsaufsichtsbehörde in ihrer Gesamtheit bzw. die Art ihrer Besetzung ab (erstmals mit Eingabe vom 3. November 2017 [p. 311 ff.], letztmals mit Eingabe vom 12. November 2018 inkl. Ergänzung vom 19. November 2018 [p. 447 ff.). Nach Art. 9 Abs. 5 VRPG gelten für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.