35. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 KAG gegeben, denn der Disziplinarbeklagte ist seit dem 27. Januar 2014 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. IV.