15 grund der konkreten Prozesssituation jedoch nicht der Fall sei. Da diese Vereinbarung bereits mit der Klageschrift eingereicht worden sei, habe die Beklagte ohne weiteres im Rahmen der Klageantwort die korrekte Version einreichen können. Die Beurteilung der Frage, inwieweit das prozessuale Verhalten des Disziplinarbeklagten im Zivilprozess unter disziplinarrechtlichen oder standesrechtlichen Aspekten zu qualifizieren sei, liege nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft (p. 103 und 105). III.