Soweit die Ausführungen in der Klageschrift im Zusammenhang mit der eingereichten Stundungsvereinbarung den Eindruck entstehen liessen, dass es sich bei dem eingereichten Dokument um eine gegenseitige Willenserklärung handle, welche durch Akzept der Gegenseite von dieser anerkannt worden sei, könnte dies eine einfache falsche Angabe darstellen. Eine solche müsse aber, um als arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes zu gelten, nicht oder nur schwer überprüfbar sein oder der Täter müsse den Getäuschten von einer Überprüfung abhalten oder damit rechnen, dass eine Überprüfung unterbleibe, was auf-