Dabei gebreche es an der Voraussetzung der Arglist. Es handle sich nicht um eine gefälschte Urkunde, sondern bloss um einen von der Gegenseite in dieser Form offenbar nicht akzeptierten Vereinbarungsentwurf. Soweit die Ausführungen in der Klageschrift im Zusammenhang mit der eingereichten Stundungsvereinbarung den Eindruck entstehen liessen, dass es sich bei dem eingereichten Dokument um eine gegenseitige Willenserklärung handle, welche durch Akzept der Gegenseite von dieser anerkannt worden sei, könnte dies eine einfache falsche Angabe darstellen.