das Einverständnis zur Stundung oder die Verpflichtung zum Rückzug der Betreibung, begründe. Hinzu komme, dass das von E.________ (einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D.________ AG) verfasste Dokument offensichtlich auch nicht in der Absicht erstellt worden sei, eine Tatsache unrichtig zu beurkunden, sondern es sich lediglich um einen von der Gegenseite abgelehnten Vereinbarungsentwurf handle (p. 101). In Frage komme deshalb der Tatbestand des Betruges. Dabei gebreche es an der Voraussetzung der Arglist.