Der Tatbestand der Falschbeurkundung könne mangels einer erhöhten Glaubwürdigkeit eines Vertrages nicht erfüllt sein, auch wenn dieser als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Betreibungsverfahren dienen könne, zumal einer schriftlichen Schuldanerkennung lediglich die Funktion eines Beweismittels ohne erhöhte Beweiskraft zukomme, gegen welche der Betriebene Einwendungen bloss glaubhaft machen müsse. Auch der Tatbestand der Falschbeurkundung komme nicht in Frage, da das fragliche Dokument lediglich seitens des Schuldners unterzeichnet worden sei und damit keine zivilrechtlichen Pflichten des Gläubigers, namentlich