34. In ihrer Verfügung vom 27. Mai 2016 kam die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zum Schluss, dass keine Urkundenfälschung vorliege. Der Tatbestand der Falschbeurkundung könne mangels einer erhöhten Glaubwürdigkeit eines Vertrages nicht erfüllt sein, auch wenn dieser als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Betreibungsverfahren dienen könne, zumal einer schriftlichen Schuldanerkennung lediglich die Funktion eines Beweismittels ohne erhöhte Beweiskraft zukomme, gegen welche der Betriebene Einwendungen bloss glaubhaft machen müsse.