33. An der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 führte der Disziplinarbeklagte aus, in Ziffer 10 der Klage sei die Rede von einer Stundungsvereinbarung. Dass es sich bei dieser Stundungsvereinbarung um die Klagebeilage 11 handle, werde nirgends ausgeführt; das eingereichte Original belege dies auch (p. 165 amtl. Akten CIV 16 416). Zudem reichte der Disziplinarbeklagte noch die E-Mail vom 11. Juni 2014