32. Die F.________ AG legte am 21. März 2016 das Original der Stundungsvereinbarung vom 11. Juni 2014 ins Recht (p. 153 ff. amtl. Akten CIV 16 416). Die von E.________ unterzeichnete Vereinbarung weicht teilweise von der als Klagebeilage 11 eingereichten Vereinbarung in Inhalt und Wortlaut ab. Insbesondere ist der Satz «Die Parteien einigen sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers auf folgende Vereinbarung» nicht enthalten. Neben weiteren kleineren inhaltlichen Abweichungen enthält die Vereinbarung vom 11. Juni 2014 noch eine zusätzliche Ziffer 5: