So seien diese jeweils nur von der Klägerin unterschrieben worden und nicht auch von der Beklagten. Die ins Recht gelegte Stundungsvereinbarung diene lediglich dem Zweck aufzuzeigen, dass die Klägerin den Betrag nur deshalb bezahlt habe, weil sie so die drohende Betreibung - und als Konsequenz den Konkurs - habe abwenden können (p. 107 ff. amtl. Akten CIV 16 416).