Dieses habe die Klägerin der Beklagten zurückgeschickt. Mit Blick auf Ziffer 21 der Stellungnahme der Beklagten vom 29. Februar 2016 wurde weiter ausgeführt, die Unterstellung, wonach es sich bei Klagebeilage 11 um eine (undatierte) Fälschung handle, werde aufs Schärfste zurückgewiesen. Die Beklagte verkenne, dass es sich bei den von der Klägerin ins Recht gelegten Stundungsvereinbarungen lediglich um Willenserklärungen handle. So seien diese jeweils nur von der Klägerin unterschrieben worden und nicht auch von der Beklagten.