31. Mit Verfügung vom 3. März 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Gericht die Originalexemplare der Klagebeilage 11 (Stundungsvereinbarung) und der Antwortbeilage 2 (Vereinbarung vom 11. Juni 2014) einzureichen (p. 97 amtl. Akten CIV 16 416). Bezugnehmend auf diese gerichtliche Aufforderung reichte der Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 9. März 2016 den Mailverkehr vom 19. Juni 2014 zu den Akten und teilte mit, dass das Original der Stundungsvereinbarung nicht im Besitz der Klägerin sei. Dieses habe die Klägerin der Beklagten zurückgeschickt.