Die Klägerin zahlte die beiden Teilbeträge am 11. Juni 2014 bzw. 18. November 2014 "vereinbarungsgemäss". Beweis: Stundungsvereinbarung, Beilage 11 Zahlungsbestätigung 18. November 2014, Beilage 02 Parteiverhör, evtl. Parteibefragung» 29. Mit der Stellungnahme zur Klage vom 29. Februar 2016 bestritt die Beklagte die Echtheit der als Klagebeilage 11 eingereichten Vereinbarung und wies darauf hin, dass es sich dabei um eine undatierte Fälschung handeln müsse. Abgeschlossen worden sei die Stundungsvereinbarung vom 11. Juni 2014 (Antwortbeilage 2) (p. 59 amtl. Akten CIV 16 416).