28. In der Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG vom 26. Januar 2016 findet sich unter Ziffer 10 (p. 9 amtl. Akten CIV 16 416) folgende Passage: «Um die Forderung begleichen zu können, musste die Klägerin – handelnd durch den Verwaltungsrat E.________ – eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterschreiben. Diese Vereinbarung sah unter Ziffer 1 und 2 vor, dass die Klägerin zwei Raten in der Höhe von einmal CHF 14'000.00 und weiteren CHF 12'517.70 an die Beklagte zahlen müsse.