Zum Beleg des zudem geltend gemachten Mobbing verwies er im Weiteren beispielhaft auf andere Verfahren (p. 447 ff.). Mit Eingabe vom 19. November 2018 ergänzte der Disziplinarbeklagte dieses Schreiben aufgrund neuer Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. II.