26. Mit Eingabe vom 12. November 2018 rügte der Disziplinarbeklagte insbesondere, dass die Besetzung der Entscheidbehörde internationalen Standards nicht genügen würde. So sei Art. 6 EMRK sehr wohl anwendbar. Art. 16 KAG sehe eine mehrheitliche Besetzung durch Richter vor und entspreche damit nicht dem internationalen Standard, wonach im Disziplinarverfahren eine Mehrheit von Anwälten in der Spruchbehörde anzustreben sei. Zum Beleg des zudem geltend gemachten Mobbing verwies er im Weiteren beispielhaft auf andere Verfahren (p. 447 ff.).