Der Gesuchsteller tue nicht dar, welche Ablehnungsgründe gegen die einzelnen Mitglieder der Fünferkammer bestünden; der Vorsitzende sei bei der Zusammensetzung dieser Kammer korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen, wonach eine Fünferbesetzung bei zur Diskussion stehenden Disziplinarsanktionen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a BGFA ausdrücklich vorgeschrieben sei. Es liege zudem in der Kompetenz des Vorsitzenden, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass Berufs-