18 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11), da unverschlüsselte E-Mails der Vorschrift des Wahrens von Stillschweigen über ein Verfahren nicht genügten (p. 311 ff.). 18. Die Anwaltsaufsichtsbehörde liess den Disziplinarbeklagten am 9. November 2017 wissen, dass es sich bei Fürsprecher Dr. Thomas Müller (Thun) nicht um den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern handle. Er wurde aufgefordert mitzuteilen, ob er am gestellten Ausstandsbegehren festhalte und gegen welche Mitglieder es sich richte (p. 323).