Er beantrage unter Verweis auf Art. 14 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die Beiladung des CCBE. Die Anwaltsaufsichtsbehörde habe sich zu seinen Einwendungen gegen Fürsprecher Dr. Thomas Müller zu erklären. Der Disziplinarbeklagte macht weiter Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK, auch in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen der Wahl des Spruchkörpers. Schliesslich rügt er, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2017 per E-Mail eröffnet werde. Er erblickt darin eine Verletzung von Art. 18 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG;