17. Der Disziplinarbeklagte reichte am 3. November 2017 ein umfangreiches Schreiben ein, mit welchem er einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK rügt. Seine Recherchen hätten ergeben, dass sowohl der aktuelle Präsident des Verwaltungsgerichtes wie auch der Referent ein Fürsprecher Dr. Thomas Müller mit Geburtsjahr C.________ sei. Da gegen den Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde allenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müsse, sei es rechtserheblich, ob Fürsprecher Dr. Thomas Müller tatsächlich eine Doppelfunktion innehabe. Er beantrage unter Verweis auf Art.