16. In der Verfügung vom 31. Oktober 2017 stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde fest, dass die Ausstandsgesuche des Disziplinarbeklagten vom 27. März 2017 und 9. August 2017 mit rechtskräftigen Entscheiden vom 31. Juli 2017 und 19. September 2017 abgewiesen worden waren. Dem Disziplinarbeklagten wurde die Spruch- 10 körperzusammensetzung mitgeteilt und ihm wurde Frist angesetzt zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen (p. 307 ff.).