Es könne jedoch keine Rede von Schikane sein. Es habe dem Disziplinarbeklagten freigestanden, beim Sekretariat bezüglich seiner Eingabe vom 17. April 2017 nachzufragen. Damit hätte der bedauerliche kanzleitechnische Fehler erkannt und behoben werden können. Es handle sich nicht um ein Fehlverhalten von Oberrichter Trenkel, insbesondere sei kein schädigendes Verhalten zulasten des Disziplinarbeklagten erkennbar.