15. Mit Entscheid vom 19. September 2017 wies die Anwaltsaufsichtsbehörde das Gesuch vom 9. August 2017 ab (p. 295 ff.). Zur Begründung führte sie aus, dass im Verfahren AA 16 192 der übliche Ablauf stattgefunden habe. Aufgrund eines Kanzleifehlers sei die Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 17. April 2017 nicht in den Papier-Akten abgelegt worden. Deshalb sei ihm am 8. August 2017 fälschlicherweise erneut Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme angesetzt worden. Es könne jedoch keine Rede von Schikane sein.