14. Daraufhin reichte der Disziplinarbeklagte am 9. August 2017 erneut ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel ein. Zur Begründung führte er an, dass er die erneute Aufforderung, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen, obwohl diese bereits am 17. April 2017 eingereicht worden sei, als unnötige Schikane empfinde. Ziehe man noch die Ausstandsgründe des ersten Ausstandsgesuches hinzu, so stelle dies einen weiteren Ausstandsgrund dar (p. 261 ff.).